AGB:

Cocktail Angels®

Inh. Eloed Ollmann
Büro: Georg-Friedrich-Händel Str. 15, D-35274 Kirchhain

-ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)-

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
der Eventagentur
Cocktail Angels® Inhaber Herr Eloed Ollmann (im folgenden Auftragnehmer).
Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluß

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen, Änderungen in Form,
Farbe, Zusammensetzung und/oder Gewicht sowie sonstige geringfügige Änderungen, die den
Vertragszweck nicht beeinträchtigen, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Anbahnung,
Änderung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Das Bar- und
Servicepersonal des Auftragnehmers ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen
oder diesen abändern.
(2) Der Auftraggeber ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch
eine schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.
(3) Soweit zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten und/oder tatsächlichen Leistungsdatum
mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise
des Auftragnehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als
10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden
werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig:
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug durch den Auftraggeber zahlbar.
Im Rahmen eines Factoring-Vertrages haben wir unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen an die Crefo-Factoring N-M-S GmbH & Co.KG, Oberste Gasse 31,34117 Kassel,
abgetreten.Zahlungen mit schuldnerbefreiender Wirkung können nur an diese auf deren Konto bei
der Kasseler Bank, KONTO-Nr: 922609, BLZ:52090000 geleistet werden.Die vereinbarten Preise
verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und für Unternehmer zuzüglich der gesetzlich
geltenden Mehrwertsteuer.
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz:
-für Verbraucher: 5 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 S 2 BGB.
-wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist: 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2
BGB.
Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung
das gerichtliche Mahnverfahren betreiben.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen.
Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen die Aufrechnung
erklären.

§ 4 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den
Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer
Stelle erbringen zu lassen.
(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen
Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen
werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot
genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten.
Für die Erstellung von Konzepten jeglicher Art ist ein Aufwendungsersatz in Höhe von 15 % des
voraussichtlichen Auftragsvolumens vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei endgültiger
Auftragsvergabe an den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die Gesamtsumme angerechnet.

§ 5 Abnahme- / Annahmeverzug

Die Gegenstände / Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu
prüfen. Die Abnahme des Leihgutes erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem
Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und
unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können,
sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (per Fax/ eMail) mitzuteilen.
Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei technischen Schäden oder Problemen, welche der Auftraggeber nicht mit den beigefügten
Unterlagen beheben kann, steht Ihm zeitweise eine telefonische Unterstützung zur Verfügung.
Diese ist in der Regel von 9:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Einen Anspruch auf Technikereinsatz vor
Ort hat der Auftraggeber nicht. Kosten durch falsche Benutzung bzw. Bedienung oder sonstiger
Schäden, welcher der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Im Falle eines Geräteausfalles wird dem Auftraggeber, unter Berücksichtigung der
o.g. Punkte, ein Preisnachlass gemäß der Mietpreisliste gewährt. Anspruch auf eine Ersatzlieferung
hat der Auftraggeber nicht, kann jedoch vom Auftragnehmer nach Rücksprache vorgenommen
werden. Transportkosten werden in diesem Falle nicht berechnet. Schadenersatz, gleich aus
welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber
zu und sind nicht abtretbar.
Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der
Umsetzung, ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.
Die Benutzung aller Sachen im Auftrag erfolgt auf eigene Gefahr. Ansprüche gegen den
Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Eine entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung
schließt der Auftraggeber selber ab.
Veränderungen und Umbauten an dem zur Verfügung gestelltem Equipment sind nicht zulässig.
Werbeanbringungen sind nur erlaubt, wenn sich diese ohne Beschädigung entfernen lassen. Diese
Arbeiten sind vom Auftraggeber auszuführen. Müssen die Arbeiten nachträglich vom
Auftragnehmer ausgeführt werden, werden diese mit € 35,00 je Stunde berechnet plus evtl.
Materialkosten.
Nimmt der Auftraggeber Gegenstände / Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß
angeboten wurden, kann der Auftragnehmer auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder bei
endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gem. § 2 Abs. 66 verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten

(1) Der Auftraggeber hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt
zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn genaue Hallen-/Geländepläne sowie
Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
(2) Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind durch den Auftraggebern entsprechend den
jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Insbesondere soll der Auftraggeber vorgeben, wie
und wo Tische und Buffet gestellt werden sollen.
(3) Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis
die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch den Auftragnehmer oder einen seiner
Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutpflicht des Auftraggebers endet mit der Übergabe des Mietgutes
am jeweiligen Lager des Auftragnehmers.
(4) Zugangsberechtigungen sowie Parkausweise für das gesamte Personal werden vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
(5) Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber verantwortlich für eine ausreichende
Überdachung.
(6) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung von Feuerschutzvorschriften. Ferner belegt er
den Abschluss von Versicherungen gegen Glasbruch und Diebstahl.

§ 7 Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Kirchhain, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Frachtkosten
werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den vereinbarten Konditionen berechnet. Es wird
vom Auftragnehmer keine Transportversicherung abgeschlossen, auch wenn es sich um
Eigentransport handelt.
Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind
insbesondere unvorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc.
Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
gänzlich unmöglich wird.
Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu. Wartezeiten werden
pro Person und Stunde mit 25,00 Euro zzgl.19% USt. berechnet.

§ 8 Liefertermine, Lieferungsverzug, Lieferumfang

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der
Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggebern
kein Vertrag zustande.
(3) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung,
insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht
auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht. Bei höherer
Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch Vorkunden, Stauzeiten über 2 Stunden
gibt es keinen Schadenersatz.
(4) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und zur Verfügung Stellungsfristen durch den
Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von
Anzahlungen.
(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
(6) Auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht eine Nachfrist von 2
Stunden.
(7) Der Auftragnehmer hält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.
(8) Eine Streichung von den Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zur
Preissenkung.
(9) Eine Nichterreichung der bestellten Mindestverzehrmenge an Cocktails, Drinks und
Kaffeespezialitäten auf der Veranstaltung führt nicht zur Preissenkung. Die
Mindestverzehrmenge wird vor Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und
Auftragnehmer schriftlich vereinbart.
(10) Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrts- u.
Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsche Angaben gehen zu Lasten des
Auftraggebers.

§ 9 Vertragskündigung / Stornokosten

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass
gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und
Nachfristsetzung nicht nach und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen.
Diese betragen:
bis 28 Tage vor Lieferung 20 % des Angebotspreises, bis 21 Tage vor Lieferung 50% des
Angebotspreises, bis 14 Tage vor Lieferung 65% des Angebotspreises, bis 7 Tage vor Lieferung
80% des Angebotspreises ab dem 7. Tag wird der volle Angebotspreis berechnet. Sollten für die
Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein,
so sind diese vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei besonders die Stornokosten für
andere Künstler oder angemietete Sachen.
Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim
Erklärungsempfänger.
(2) Kommt der Vertrag kurzfristig, d.h. maximal eine Woche vor Veranstaltungsbeginn,
zustande, besteht eine bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn Rücktrittsmöglichkeit mit
der Maßgabe, dass Stornokosten in Höhe von 70 % des Umsatzes abzüglich
Mehrwertsteuer anfallen.

§ 10 Gewährleistung / Gefahrübergang

(1) Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden
und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Verschlechterung einer Verkaufsware oder eines
Arbeitsgegenstandes (z. B. Mobiliar) des Auftragnehmers geht auf den Auftraggebern über, sobald
die Sendung an die Transportperson übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager des
Auftragnehmers verlassen hat.
(2) Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen,
nachzubessern.
(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung angemessen
herabsetzen.
(4) Offensichtliche Fehler hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber
dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.
(5) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände bei Annahme zu untersuchen und Mängel
unverzüglich anzuzeigen. § 377 und § 378 HGB gelten entsprechend.
(6) Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und
Verpackungsresten übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Leihgeschirr etc. sind
vor Gebrauch durch den Auftragnehmer zu reinigen.

§ 11 Haftung

(1) Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen
Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten
ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen
vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die
typischen, vorhersehbaren Folgeschäden. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung auf
die Deckung durch die Beriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Die Haftung
für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei zurechenbarer Schädigung von Körper, Gesundheit oder Leben des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und
alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der
Auftraggeber hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des
Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für
Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen,
übernimmt der Auftraggeber auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände
haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der
Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes.
Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Auftraggebern gegen seine Pflichten gemäß
Ziff. 4 beruhen, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von
Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 4
beruhen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer intern freizustellen.
(3) Der Auftraggeber haftet während der Vertragsdauer für Verluste (Abhandenkommen) von
Gegenständen des Auftragnehmers sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und
sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und
Beauftragte sowie sonstige Dritte.
(4) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Gegenstände des Auftragnehmers auf die
Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum
Wiederbeschaffungspreis zu versichern, es sei denn, er nimmt die vom Auftragnehmer angebotene
Versicherung kostenpflichtig in Anspruch.
(5) Der Auftraggeber gewährleistet das Recht am eigenen Bild.

§ 12 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt sind.

§ 13 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggebern einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Kirchhain, 01.03.2009